Allgemeines zur Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst
Achtung: 
Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst ist im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt.
Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst umfasst folgende Bereiche:
- Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
 - Festsetzung des Entgelts
 - Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
 - Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
 - Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
 - Sonstige Arbeitsbedingungen
 - Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
 
Das Gleichbehandlungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz gilt beispielsweise für:
- Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen
 - Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund
 - Lehrlinge des Bundes
 - Personen im Ausbildungsdienst
 - Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund bewerben
 
Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)
Letzte Aktualisierung: 03.07.2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion