Adressänderung: Kindergarten/Schule/Hort
Wenn Sie gemeinsam mit Kindern im Kindergartenalter oder im schulpflichtigen Alter umziehen und dabei nur den Wohnort, aber nicht die Kinderbetreuungseinrichtung, die Schule und/oder den Hort wechseln, ist die Adressänderung formlos der jeweiligen Institution mitzuteilen.
Gegebenenfalls ist ein neuer Antrag auf Freifahrt und Fahrtenbeihilfe für Schülerinnen/Schüler zu stellen.
Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at in den Kapiteln Kinderbetreuung und Schule.
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erstellt am 14.10.2025