Schlussvorträge (Plädoyers)
Zuerst erhält die Staatsanwaltschaft das Wort. Sie fasst die Ergebnisse der Beweisführung zusammen, stellt Anträge zum Tatbestand und zur Schuld und trägt eine entsprechende Begründung vor.
Der Staatsanwalt stellt keinen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens.
Im Anschluss daran können sich die Privatbeteiligten zu Wort melden.
Dem Angeklagten und seiner Verteidigung steht das Recht zu, umfassend zu allen der Verteidigung wichtig erscheinenden Themen Stellung zu nehmen. Unter anderem kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft geantwortet werden. Hierauf kann die Staatsanwaltschaft erneut erwidern.
In jedem Fall gebührt dem Angeklagten das Schlusswort. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, sich dem Vortrag seines Verteidigers anzuschließen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
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erstellt am 14.10.2025