Auf das eigene Grundstück gelangende Steine, Dachlawinen, Erde, Äste usw.

Grundsätzlich dürfen feste Körper wie z.B. Äste, Baumstämme, Steine, Dachlawinen, Erde, Bälle oder Betonstücke nicht auf benachbarte Grundstücke gelangen.

Um das Gelangen von Steinen, Dachlawinen u.Ä. auf das eigene Grundstück zu untersagen, ist grundsätzlich nach dem Versuch eines prätorischen Vergleichs eine Unterlassungsklage möglich.

Ob tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung besteht, prüft das Gericht im Einzelfall.

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Maßnahmen bei Störungen

Letzte Aktualisierung: 08.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion


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erstellt am 14.10.2025