Führerschein in der EU

Eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des EWR einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt.

Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR-Staat nicht umgeschrieben werden. Die Behörden des neuen Wohnsitzlandes können aber auf Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer eines anderen EWR-Landes die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen anwenden.

Keine Umtauschpflicht für österreichische Führerscheine

Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht für den alten Papierführerschein keine Umtauschpflicht in einen EU-Führerschein (Scheckkartenführerschein). Will die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer den österreichischen Führerschein jedoch in einen Scheckkartenführerschein umtauschen, muss sie/er sich persönlich an die Behörde wenden.

Weitere Informationen zur Umschreibung von EU-Führerscheinen/EWR-Führerscheinen und sonstigen ausländischen Führerscheinen finden sich unter Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen, Scheckkartenführerschein – Beantragung und ausländische Führerscheine – Umschreibung ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§§ 23, 33 Führerscheingesetz (FSG)EU

Letzte Aktualisierung: 22.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur


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erstellt am 14.10.2025