Betriebserlaubnis (Typenschein, Einzelgenehmigung)

Es gibt zwei Arten der Betriebserlaubnis:

  • Nationale Betriebserlaubnis: sie ist nur im Ausstellungsland gültig
  • EU-weite Betriebserlaubnis (EU-Typgenehmigung): "gemeinschaftliches Typgenehmigungsverfahren"
Achtung:

Wurde für das Kraftfahrzeug lediglich eine nationale Betriebserlaubnis ausgestellt, können die Behörden des Einreichlandes anhand einer technischen Kfz-Überprüfung die Zulassung u.a. aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes verweigern.

Technische Kfz-Überprüfung

Zur technischen Überprüfung zählen etwa Abgasüberprüfungen. Informationen zur technischen Überprüfung erhalten Sie bei der Fahrzeugprüfstelle des jeweiligen Landes.

EU-Typgenehmigung

Ist bei einem Umzug in ein EU-Land eine EU-Typgenehmigung, mit der das Kraftfahrzeug in allen Ländern der EU zugelassen werden darf (Typisierung von Kfz), bereits vorhanden, bedarf es keiner nationalen Betriebserlaubnis mehr.

Grundsätzlich sind Personenkraftwagen, die mit einer Betriebserlaubnis nach dem 1. Jänner 1996 ausgestattet worden sind, einem gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahren (EU-Typgenehmigung) unterzogen worden. Damit sind Sie automatisch im Besitz einer Betriebserlaubnis mit EU-Typgenehmigung, die von den Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Ob für Ihr Kraftfahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis nach dem gemeinschaftlichen (Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung) oder lediglich nach einem einzelstaatlichen Verfahren (nationale Betriebserlaubnis) erteilt wurde, können Sie gegebenenfalls den Kfz-Papieren entnehmen oder direkt bei der Herstellerin/beim Hersteller erfahren.

Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur


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erstellt am 14.10.2025