Ersichtlichmachung

Allgemeine Informationen

Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.

Insbesondere folgende Umstände gelten als rechtserheblich:

  • Berechtigungen aus Grunddienstbarkeiten, die mit der Liegenschaft verbunden sind
  • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z.B. Gefahrenzonen)
  • Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes

Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur noch für die Antragsstellung relevant.

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Bezirksgericht (BMJ), ausgenommen

Kosten

Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz


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erstellt am 14.10.2025