Recht, dingliches
Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jeder/jedem wirksam ist (z.B. Eigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten).
Trägerinnen/Träger von dinglichen Rechten können natürliche oder juristische Personen, in das Firmenbuch (USP) eingetragene Rechtsträger und Vereine sein.
Letzte Aktualisierung: 06.03.2025
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erstellt am 14.10.2025