Nichtigkeit
Zivilrechtlich bedeutet Nichtigkeit, dass ein Rechtsgeschäft gar nicht entstanden ist und keinerlei Rechtsfolgen eingetreten sind. Das Vereinbarte gilt von Anfang an nicht (ex tunc).
Schließt eine Geschäftsunfähige/ein Geschäftsunfähiger einen Kaufvertrag ab, ist dieser Vertrag nichtig.
Verfahrensrechtlich begründen schwere Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften die Nichtigkeit eines Verfahrens. Es kann dadurch zu einer Aufhebung bzw. Abänderung der gerichtlichen Entscheidung kommen.
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erstellt am 14.10.2025