Streckenbezogene Ausnahmen von der Vignettenpflicht

Allgemeine Informationen

Folgende Abschnitte des Autobahnen- und Schnellstraßennetzes sind von der Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse ausgenommen:

  • A 1 West Autobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord
  • A 12 Inntal Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd
  • A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems

Darüber hinaus ist die A 26 Linzer Autobahn solange von der Vignettenpflicht befreit, solange diese nicht an die A 7 Mühlkreis Autobahn über den Knoten Linz/Hummelhof angeschlossen ist.

Weitere Informationen zu Vignette und Maut finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 18.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur


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erstellt am 14.10.2025