Erweiterte Gefahrenerforschung
Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
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erstellt am 14.10.2025