Verbot der Haltung bestimmter Tierarten

Allgemeine Informationen

Laut Gesetz ist das Halten von bestimmten Tierarten anzeigepflichtig (bspw. bei Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung haben) bzw. bewilligungspflichtig (bspw. bei der Haltung von Tieren im Zoo, im Zirkus, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, bei Veranstaltungen).

Tipp:

Die genauen Bestimmungen, Artenlisten und Ausnahmeregelungen sind im Tierschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen festgehalten.

Das Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere ist im § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt.

Zuständige Stelle

Zusätzliche Informationen

Detaillierte Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23.06.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz


Pflegeassistentin/Pflegeassistent gesucht

Suche ab November eine/einen Pflegeassistentin/Pflegeassistenten, da meine jetzige Assistentin in Pension geht. 
Für Pflege und Betreuung in familiärer Atmosphäre.  Ich bin Rollstuhlfahrer. Arbeitszeit bis zu 20 Wochenstunden, eventuell auch Samstag. Selbstständig oder über Agentur.

Kontakt:
Metz Karl, 3352 St. Peter/Au, Tel.: 0664 7347 8913, Mail: metz.karl57@gmail.com

erstellt am 14.10.2025