Allgemeines zum Mutterschutz
Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
- Arbeiterinnen
- Angestellte
- Lehrlinge
Weiters mit Abweichungen auch für:
- Heimarbeiterinnen
- Hausgehilfinnen und Hausangestellte
- Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
- Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
- Landeslehrerinnen
Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht.
Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.
Weiterführende Links
- Selbstständigkeit und Schwangerschaft (USP)
- Mutterschutz (AK)
- Elternkalender (AK)
- Urlaub (Jahresurlaub, Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit) (EURES)
Rechtsgrundlagen
Mutterschutzgesetz (MSchG)
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erstellt am 14.10.2025