Vertretungsbefugnis
Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret
Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:
- Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
- Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
- Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
- Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
- Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
- Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
- Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
Letzte Aktualisierung: 10.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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erstellt am 14.10.2025