(Dauerhaftes) Verbringen von Schusswaffen innerhalb der EU

Hinweis:

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Als Verbringen einer Schusswaffe gilt jeder grenzüberschreitende Verkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten, der kein Mitbringen im Rahmen einer Reise darstellt. Eine Verbringung liegt z.B. beim Verkauf einer Schusswaffe ins EU-Ausland vor.

Achtung:

Beziehen sich Bestimmungen des Waffengesetzes auf EU-Mitgliedstaaten, gelten diese auch für die Schweiz und Liechtenstein.

Für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein kann die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) auf Antrag eine Verbringungsgenehmigung ausstellen. Verbringungsgenehmigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn

  • die Inhaberin/der Inhaber der Schusswaffen oder Munition diese in Österreich besitzen darf und
  • eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängerstaates vorliegt.

Sollen Schusswaffen oder soll Munition aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder Liechtenstein nach Österreich verbracht werden, kann die Waffenbehörde auf Antrag eine allenfalls notwendige vorherige Einwilligung erteilen. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition in Österreich berechtigt ist.

Außenwirtschaftsrecht

Für die Verbringung (Lieferung) von Verteidigungsgütern aus dem Bundesgebiet zu einer Empfängerin/einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011) eine Genehmigung erforderlich. Für Lieferungen in die Schweiz und Liechtenstein als Drittland ist keine Verbringungs-, sondern eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.

Als Verteidigungsgüter werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union definiert (z.B. Pistolen, Büchsen, Munition), sofern sie nicht vom Kriegsmaterialgesetz (KMG) erfasst sind.

Exportkontrolle online (BMWET)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 02.05.2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  • Bundesministerium für Inneres


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erstellt am 14.10.2025