Kinderbetreuung in St. Peter/Au
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Wahlbehörde
Die oberste Wahlbehörde in Österreich ist die Bundeswahlbehörde. Sie wird anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet und ist mit der Leitung und Durchführung der Nationalratswahl sowie während der darauffolgenden Legislaturperiode mit der Leitung und Durchführung von Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen sowie von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen betraut.
Auch alle weiteren Wahlbehörden werden anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet. Neben der Bundeswahlbehörde ( → BMI) gibt es neun Landeswahlbehörden und für 116 Stimmbezirke 109 Bezirkswahlbehörden (in Statutarstädten, politischen Bezirken bzw. Verwaltungsbezirken; in Wien richtet sich die örtliche Zuständigkeit einer Bezirkswahlbehörde nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes, wodurch manchen Bezirkswahlbehörden in Wien die Zuständigkeit für zwei Stimmbezirke zukommt). Die unterste Einheit ist die Gemeindewahlbehörde bzw. in größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, die Sprengelwahlbehörde. Auch werden "besondere Wahlbehörden" ("fliegende Wahlkommissionen") eingerichtet.
Über 10.000 Wahllokale sind während eines bundesweiten Wahltages geöffnet; die Öffnungszeiten sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. Kontaktdaten der Gemeinden finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die Wahlbehörden werden jeweils durch eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden (Wahlleiterin/Wahlleiter) und aus Vertreterinnen/Vertretern (Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzern) der bei einer Nationalratswahl wahlwerbenden Parteien gebildet. Die Parteien sind in den Wahlbehörden nach dem, bei einer Nationalratswahl auf der jeweiligen Ebene zuletzt erzielten Wahlergebnis vertreten (bei Sprengelwahlbehörden nach dem in der Gemeinde erzielten Wahlergebnis). In der Bundeswahlbehörde sind alle im Nationalrat vertretenen wahlwerbenden Parteien mit zumindest einem Mitglied vertreten. Der Bundeswahlbehörde gehören auch zwei Richterinnen/Richter aus dem Dienst- oder Ruhestand an.
Eine Partei, die auf Grund ihres Stimmenanteiles in ihrem Gebiet in Wahlbehörden nicht mit Mitgliedern vertreten ist, kann in jede Wahlbehörde – falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist – Vertrauenspersonen nominieren; betreffend die Landeswahlbehörde und die Bundeswahlbehörde steht dieses Recht auch im Nationalrat nicht vertretenen Parteien zu. In jede örtliche Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von allen wahlwerbenden Parteien Wahlzeuginnen/Wahlzeugen entsandt werden.
Zuständige Behörde für die Führung der Wahlberechtigten in der Wählerevidenz und die Erstellung der Wählerverzeichnisse ist bei allen Wahlen die Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
- Wählerevidenzgesetz
- Anlage 1 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- §§ 6 bis 15, 61 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres