Kinderbetreuung in St. Peter/Au
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Vertretung des Vereins
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung des Vereins nach außen befugt und/oder zeichnungsberechtigt. Das ist eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans.
Achtung
Es müssen jedoch nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein. Wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten festgelegt.
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) kann vor Entstehung des Vereins oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Werden die organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, muss dies innerhalb eines Jahres erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode") ist ebenfalls der Vereinsbehörde bekannt zu geben – auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter wiederbestellt werden.
Voraussetzungen
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, müssen diese ihre Entscheidungen einstimmig fällen.
Fristen
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.
Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreterinnen/organschaftliche Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst. Um eine behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter beantragt werden.
Von jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter muss die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden. Die Nichtmeldung stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:
- Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz (vormals: Bundespolizeidirektion)
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Verfahrensablauf
Die vom Verein erstmalig bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind der Vereinsbehörde entweder anlässlich der Anzeige der Vereinserrichtung oder innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins schriftlich – innerhalb von vier Wochen nach der Wahl – anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:
- Statutengemäße Funktion
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Zustellanschrift
- Beginn der Vertretungsbefugnis
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Anzeige der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter an.
Zusätzliche Informationen
Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.
Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter muss auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
Die Bekanntgabe einer Namens- oder Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin/einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.
Weiterführende Links
Vereinswesen – Anleitung zur Vereinsgründung (→ BMI)
Rechtsgrundlagen
§§ 2 und 14 Vereinsgesetz (VerG)
Zum Formular
Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres