Kinderbetreuung in St. Peter/Au
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Aufenthaltsbewilligung – Verlängerungsantrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können.
Der Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Achtung
Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- die/der Fremde gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
- der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Zusammen mit dem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisherigen Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels beantragt werden.
Aufenthaltsbewilligungen werden grundsätzlich jeweils für ein Jahr verlängert.
Voraussetzungen
Eine Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln weiterhin vorliegen und
- die Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltszweck gegeben sind.
Fristen
Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, gestellt werden.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (→ Stadt Wien)
- In Graz: das → Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Die/der Fremde muss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragen.
Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die/der Fremde die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde
- Erforderlichenfalls Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (nicht nachzuweisen bspw. bei Aufenthaltsbewilligung "ICT" und "mobile ICT")
- Erforderlichenfalls Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
- Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darüber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden
Zusätzlich müssen – abhängig vom Aufenthaltszweck – insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
"Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")"
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
Aufenthaltsbewilligung "Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")":
- Gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaats
- Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
- Für Trainees ein Traineevertrag
- Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
- Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
- Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
- Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet
"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"
- Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) über die positive Arbeitsmarktprüfung und das Ersatzkraftverfahren oder
- Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter (Nachweis über die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Betriebsentsandten/des Betriebsentsandten)
"Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"
- Schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird
"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
- Dienstvertrag
- Erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des → AMS
"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"
- Schriftliche Bestätigung der Schule bzw. nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme der Schülerin/des Schülers (ausgenommen Pflichtschule)
- Schriftlicher Nachweis der Schule oder der nicht schulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr
- Bei minderjährigen Schülerinnen/minderjährigen Schülern: Nachweis über die Pflege und Erziehung durch eine volljährige natürliche Person mit Wohnsitz in Österreich
- Außerordentliche Schülerinnen/außerordentliche Schüler an öffentlichen Schulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht: Schriftlicher Nachweis über die Aufnahme als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
"Aufenthaltsbewilligung – Student"
- Studienerfolgsnachweis, aktuelles Studienblatt und Studienforstsetzungsbestätigung gemäß § 62 Abs 4 UG
- Erforderlichenfalls: Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges
- Im Fall eines Verlängerungsantrags nach § 64 Abs 4 NAG (Studienabsolvent) ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
- Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
Hinweis
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
- Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Erteilungsgebühr: 20 Euro, 50 Euro für Kinder unter 6 Jahren
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (→ BMI)
- Beglaubigung (→ BMEIA)
- Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- §§ 58 bis 69 i.V.m. § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Zum Formular
Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres