Kinderbetreuung in St. Peter/Au
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Rechte im Zivilverfahren für Verbrechensopfer
Prozessbegleitung
Verbrechensopfer, die psychosoziale Unterstützung im Strafverfahren erhalten haben, können diese auch für das zwischen ihnen und den Beschuldigten des Strafverfahrens geführte Zivilverfahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und dass die Prozessbegleitung zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers eines Verbrechens erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt die Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt.
Zum Zweck der Beigabe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes im Zivilprozess kann das Verbrechensopfer um Verfahrenshilfe ansuchen.
Geheimhaltung der Anschrift
Das Verbrechensopfer kann im Zivilverfahren seine Anschrift gegenüber der Prozessgegnerin/dem Prozessgegner geheim halten, wenn es ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse darlegt und eine zustellungsbevollmächtigte Person bekannt gibt.
Zum besseren Schutz von Zeuginnen/Zeugen im Zivilprozess hat die beweisführende Partei das Recht, die Anschrift einer Zeugin/eines Zeugen gegenüber der Prozessgegnerin/dem Prozessgegner geheim zu halten.
Vernehmung
Wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Strafverfahren steht, kann das Opfer des Strafverfahrens beantragen, abgesondert vernommen zu werden. Für eine abgesonderte Vernehmung wird das Verbrechensopfer räumlich von den Parteien des Verfahrens und deren Vertreterinnen/Vertreter getrennt. Diese können die Vernehmung über technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und über diesen Weg Fragen an das Verbrechensopfer stellen. Bei Personen unter 14 Jahren wird die Befragung in der Regel durch eine psychologische Sachverständige/einen psychologischen Sachverständigen durchgeführt.
Auch die Befragung von Zeuginnen/Zeugen kann im Wege der abgesonderten Vernehmung durchgeführt werden.
Ist die zu vernehmende Person unter 18 Jahre alt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung ihr Wohl gefährdet werden würde.
Rechtsgrundlagen
§§ 73b, 75a, 76, 289a, 289b Zivilprozessordnung (ZPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz