Kinderbetreuung in St. Peter/Au
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Religionsunterricht
Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmen die Eltern gemeinsam, soweit ihnen die Pflege und Erziehung des Kindes zustehen. Die Einigung der Eltern ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. Während bestehender Ehe kann kein Elternteil alleine entscheiden, dass das Kind in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Es kann auch kein Elternteil alleine das Kind vom Religionsunterricht abmelden.
Bei Entscheidungen über das Religionsbekenntnis eines Kindes oder dessen Verbleib in oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft muss das Kind angehört werden, wenn es mindestens zehn Jahre alt ist.
Ab 14 Jahren kann das Kind über sein Religionsbekenntnis selbst entscheiden. Ab 12 Jahren kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Ausführliche Informationen zum Thema "Religionsmündigkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für alle Schülerinnen/alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
- Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen,
- Polytechnischen Schulen,
- allgemeinbildenden höheren Schulen,
- berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),
- Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,
- Akademien für Sozialarbeit,
- Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen, Berufspädagogischen und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt.
Schülerinnen/Schüler unter 14 Jahren können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden. Schülerinnen/Schüler ab 14 Jahren können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen. Die Abmeldung muss während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres erfolgen.
Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund bzw. den Bundesländern steht jedoch das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich durch Geistliche erteilt. Im Bedarfsfall können dafür im Einvernehmen zwischen der Kirchen- und staatlichen Schulbehörde auch Laienlehrerinnen/Laienlehrer oder andere geeignete Laienpersonen verwendet werden. Zu Religionslehrerinnen/zu Religionslehrern dürfen nur solche Personen bestellt werden, die die Kirchenbehörde dazu befähigt hat. Die Erteilung des Religionsunterrichts ist an den Besitz der "missio canonica" gebunden.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion