Kinderbetreuung in St. Peter/Au
Alle Informationen zu den Kinderbetreuungseinrichtungen in St. Peter/Au erhalten Sie hier.
Verlassenschaft
Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.
"Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.
Es gibt Rechte, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erben über.
Vererblich sind beispielsweise:
- Privatrechtliche Vermögensrechte (z.B. ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche)
- Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen bzw. wenn das Leben einer anderen Person versichert ist
- Schadenersatz- und Schmerzengeldansprüche
- Das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmern
Bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine "Sonderrechtsnachfolge". Bestimmte nahe Angehörige, die zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führten, haben im Teil- und Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ein sogenanntes Eintrittsrecht:
- Ehegatte
- Eingetragener Partner
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder)
- Geschwister
- Lebensgefährte
Voraussetzung in diesem Fall ist:
- Die Lebensgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben oder
- Die Wohnung muss zumindest zu Lebzeiten des Verstorbenen gemeinsam mit diesem bezogen worden sein
Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erben erhalten hier einen originären (= direkten) Anspruch. Stirbt ein Arbeitnehmer, erhalten seine gesetzlichen Erben, zu dessen Unterhalt er verpflichtet war, die Hälfte dessen, was der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte.
Hinweis
Die Abfertigung fällt (zumeist) nicht in die Verlassenschaft.
Ansprüche auf Auszahlung einer Abfertigung aus einer betrieblichen Vorsorgekasse (= Abfertigung neu) – aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten endet – haben der Ehegatte oder der eingetragene Partner sowie die Kinder (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Im Fall der Kinder ist Voraussetzung, dass für diese zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Ansprüche müssen jedoch binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse geltend gemacht werden. Ansonsten fallen diese Ansprüche in die Verlassenschaft.
Bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen:
- Witwen- bzw. Witwerpension erwerben in der Regel über Antrag
- der Witwe bzw. des Witwers und
- der geschiedene, aber unterhaltsberechtigte Ehegatte
- Waisenpension erhalten
- die nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder (egal, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht).
Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes ergibt.
Achtung
Vererblich sind aber auch die Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen. Beispiele sind:
- Steuerschulden
- Sozialversicherungsbeiträge
- Privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Bankverbindlichkeiten)
- Mietzins- und Betriebskostenrückstände
- Fällige Versicherungsprämien oder
- Leasingraten
- Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungskosten
Hinweis
Wenn Kinder bzw. der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft auf die Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwerpension oder Waisenpension).
Unvererblich sind beispielsweise:
- Gewerbeberechtigungen
- Berufstitel und Berufsausübungsrechte
- Familien- und Persönlichkeitsrechte
- noch nicht vollzogene Geld- oder Freiheitsstrafen
Rechtsgrundlagen
§ 531 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer