"Blaue Karte EU" – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Blaue Karte EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Die "Blaue Karte EU" ist ein Aufenthaltstitel, der Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die besonders hochqualifizierte Akademikerinnen/Akademiker sind, für eine befristete verlängerbare Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang kombiniert mit einer Erlaubnis für eine konkrete Arbeitgeberin/einen konkreten Arbeitgeber zu arbeiten, ausgestellt werden kann. Sie erleichtert ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt, schafft günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung und den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts und erleichtert die Mobilität in der EU.
Die "Blaue Karte EU" wird Drittstaatsangehörigen in der Regel für bis zu zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden. Sind die Voraussetzungen für einen Umstieg nicht erfüllt, kann auch neuerlich eine "Blaue Karte EU" beantragt werden.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Blaue Karte EU" sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates der EU seit mindestens 12 Monaten innehaben, kann eine "österreichische" "Blaue Karte EU" erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (mit Ausnahme des Vorliegens eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel) und die besonderen Voraussetzungen (siehe den folgenden Abschnitt "Voraussetzungen") für die Erteilung einer "Blaue Karte EU" vorliegen.
Abweichend vom vorigen Satz verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn die/der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor ihrem/seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaberin/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" bereits einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" eines weiteren Mitgliedstaates innehatte.
An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden.
Voraussetzungen
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss grundsätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (mit Ausnahme des Vorliegens eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel) erfüllen.
Darüber hinaus müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
- Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung
- Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots für eine hochqualifizierte Beschäftigung
- Nachweis, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige für eine Beschäftigung, die ihrer/seiner Ausbildung entsprechen muss, ein Bruttojahresgehalt erhält, welches dem von der Bundesanstalt "Statistik Austria" zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts entspricht
Der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" wird mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwei Jahren ausgestellt, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum auszustellen. Eine Zulassung gilt für die Beschäftigung bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin/dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber in ganz Österreich.
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Blauen Karte EU" nach einer Wartefrist von 30 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 30 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.
Drittstaatsangehörige, die bereits seit zumindest 12 Monaten aufgrund eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" im Bundesgebiet beschäftigt waren, unterliegen im Fall eines Arbeitgeberwechsels keiner Wartefrist und dürfen unmittelbar mit der neuen Beschäftigung beginnen; zudem entfällt in diesen Fällen die sonst erforderliche Arbeitsmarktprüfung.
Im Verlängerungsfall kann der Inhaberin/dem Inhaber einer "Blaue Karte EU" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, wenn die Antragstellering/der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate entsprechend ihrer/seiner Qualifikation und den für die Zulassung maßgeblichen Bedingungen beschäftigt war.
Fristen
Die "Blaue Karte EU" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat. Diese Frist ist auf 30 Tage verkürzt, wenn der Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten "Blaue Karte“ auf eine österreichische "Blaue Karte EU" umsteigen möchte.
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Stattdessen kann auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Antrag in Österreich stellen. Bis zum Abschluss des Verfahrens der Antragstellerin/des Antragstellers kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch die Anträge für Familienangehörige einbringen.
Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.
Alternativ ist auch die Antragstellung bei der jeweiligen österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich,
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung im Inland und Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist
- In Niederösterreich: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- In allen anderen Bundesländern: Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
- in Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Der Antrag wird von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt.
Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (im Wesentlichen das Nicht-Vorliegen eines Einreiseverbots und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das Vorliegen einer Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit) und erteilt bei deren Vorliegen die "Blaue Karte EU".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Blaue Karte EU" entscheiden. Der Aufenthaltstitel ist ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abzuholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme sind oben unter Voraussetzungen angeführt).
Im Fall der Auslandsantragstellung oder wenn die Antragstellerin/der Antragsteller der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hat, zur Einreise nach Österreich ein Visum zu benötigen, beauftragt die Niederlassungsbehörde die österreichischen Vertretungsbehörde mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) die "Blaue Karte EU" nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer (Nachweis jedoch nicht erforderlich, sofern bereits im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" vorgelegt):
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums
- Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung
- Im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung (Nachweis jedoch nicht erforderlich, sofern bereits im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" vorgelegt)
- Im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG: Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung (Nachweis jedoch nicht erforderlich, sofern bereits im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" vorgelegt):
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Bei Umstieg von einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
- Gültiger Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" des anderen Mitgliedstaates;
- Im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung
- Im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als zwei Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der Richtlinie (EU) 2021/1883 nicht angeführten Beruf erteilt wurde: Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung.
- Im Fall des § 12c Abs. 2 AuslBG, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als zwei Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang I der "Blaue-Karte-EU-Richtlinie" nicht angeführten Beruf erteilt wurde: Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z. B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- § 42 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- § 50a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)