"Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte – Antrag
Allgemeine Informationen
Hinweis:Die folgenden Informationen beziehen sich vor allem auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige (unselbständige) Schlüsselkräfte. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien erfolgt. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten verlängerbaren Niederlassung kombiniert mit einer Erlaubnis für eine konkrete Arbeitgeberin/einen konkreten Arbeitgeber zu arbeiten. Sie wird sonstigen (unselbstständigen) Schlüsselkräften und anderen Personengruppen erteilt.
Über den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt.
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" wird sonstigen Schlüsselkräften in der Regel für bis zu zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" umsteigen. Sind die Voraussetzungen für einen Umstieg nicht erfüllt, kann auch neuerlich eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" beantragt werden.
Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige Schlüsselkräfte sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.
An Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erreichen der erforderlichen Mindestpunkte (mindestens 55 Punkte) und
- Fixer Arbeitsplatz, für den ein Mindestbruttogehalt von 50 Prozent der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen bezahlt wird und
- Für die zu besetzende offene Stelle steht weder eine Inländerin/ein Inländer noch eine am Arbeitsmarkt verfügbare Ausländerin/ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung, die/der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben (Arbeitsmarktprüfung)
Dem Antrag muss eine schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, angeschlossen werden.
Aufgrund des zusätzlichen Kriteriums "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Rubrik "Qualifikation", welches alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gilt, können auch Profisportlerinnen/Profisportler und sonstige Spezialistinnen/Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, als "Sonstige Schlüsselkräfte" zuwandern. Für Profisportlerinnen/Profisportler und Profisporttrainerinnen/Profisporttrainer sind ferner Zusatzpunkte vorgesehen.
Im Fall eines Arbeitgeberwechsels können Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach einer Wartefrist von 45 Tagen ab Einbringung des Zweckänderungsantrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang die neue Beschäftigung bereits vorläufig aufnehmen. Voraussetzung für den Lauf dieser Wartefrist ist aber, dass die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden, andernfalls – das heißt bei nicht oder nicht vollständig übermittelten Unterlagen – der Ablauf der 45 Tage-Frist entsprechend gehemmt wird.
Fristen
Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts kann der Antrag im Inland persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt werden. Ein während dieser Zeitdauer persönlich gestellter Antrag berechtigt auch zum weiteren Verbleib in Österreich, auch wenn der visafreie Zeitraum oder das Visum abgelaufen ist.
Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Stattdessen kann auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Antrag für die sonstige Schlüsselkraft in Österreich stellen. Bis zum Abschluss des Verfahrens der Antragstellerin/des Antragstellers kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch die Anträge für Familienangehörige einbringen.
Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz in Österreich.
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist
- In Niederösterreich: das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
- In allen anderen Bundesländern:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35 (Stadt Wien)
- In Graz: das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Verfahrensablauf
Anträge von sonstigen (unselbstständigen) Schlüsselkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS übermittelt. Das AMS prüft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner Prüfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. Erfüllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prüft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (im Wesentlichen das Nicht-Vorliegen eines Einreiseverbots und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das Vorliegen einer Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-Weiß-Rot – Karte".
Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.
Der Aufenthaltstitel ist ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abzuholen. In der Regel darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden (Ausnahme siehe oben unter Voraussetzungen)
Im Fall der Auslandsantragstellung oder wenn der Antragsteller der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hat zur Einreise nach Österreich ein Visum zu benötigen, beauftragt die Niederlassungsbehörde die österreichischen Vertretungsbehörde mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) die "Rot-Weiß-Rot – Karte" nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom
- Zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
- Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht
- Zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
- Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
- Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung
- Zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
- Dienstzeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis, die vorgelegten Sprachdiplome bzw. Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
- Für Zusatzpunkte als Profisportlerin/Profisportler oder Profisporttrainerin/Profisporttrainer:
- Dienstzeugnis und
- Arbeitsbestätigung
- Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden (z. B. eines Strafregisterauszugs oder dgl.) erforderlich sein.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.
Kosten
- Antragsgebühr: 218 Euro
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
- § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV)
- §§ 12b, 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)