Leben in der Gemeinde Sölden

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Schutz vor Lärm (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Lärmschutzverordnung

Nachtruhe:

  • 22 Uhr bis 6 Uhr

Während dieser Zeit dürfen Radios, Fernseher, Musikboxen, Mobiltelefone usw. nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.

Musik im Freien:
Musik im Freien ist grundsätzlich verboten.
Auf genehmigten Betriebsflächen ist Gastgewerbebetrieben Musik im Freien mit einem Schallpegel von maximal 75 dB zu folgenden Zeiten erlaubt:

  • 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres
    • 10 Uhr bis 21 Uhr
  • 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres
    • 10 Uhr bis 19 Uhr

Strafbestimmungen:
Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem muss mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Sachkundenachweis) übermittelt werden. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden. 

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann. 

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde: 

  • Hundekot ist unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Öffentliche Flächen, insbesondere landwirtschaftliche Kulturen, Grünanlagen sowie Spiel- und Sportplätze, dürfen nicht verunreinigt werden.
  • Die Hundekotsäcke der gemeindeeigenen Gassi-Stationen können verwendet werden.
  • Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 2.000 Euro.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

Sonderregelungen für diese Gemeinde

Bau- und Aufstellungsverbot während der Wintersaison

Während der Wintersaison sind folgende Tätigkeiten untersagt:
Aufstellen von Baukränen, Zu- und Neubauten, Gebäudeabbrüche, Grundaushübe

zeitlicher Geltungsbereich:
20. Dezember bis zum jeweiligen Sonntag nach Ostern
Im Bereich Gurgl/Hochgurgl gilt das Verbot bis zum Saison- bzw. Betriebsschluss der Bergbahnen.

Strafbestimmungen:
Geldstrafe bis zu 2.000 Euro

Alkoholverbot

Für Teile des Ortsgebietes von Sölden gilt während der Wintersaisonmonate ein Verbot der Mitnahme und des Konsums alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum.

örtlicher Geltungsbereich:
auf den in den Planbeilagen 1 bis 3 rot gekennzeichneten Flächen sowie öffentlichen Straßen, Wegen und dadurch erschlossenen Plätzen

zeitlicher Geltungsbereich:
vom 1. Dezember eines jeden Jahres, 00:00 Uhr, bis zum zweiten Sonntag nach Ostern des darauffolgenden Jahres, 23:59 Uhr

Strafbestimmungen:
Verstöße gegen die Verordnung können verwaltungsrechtlich geahndet werden.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Abfallwirtschaftszentrum Sölden
Ötztalstraße 1
6450 Sölden

Abfallarten: Kunststoffverpackungen, Kartonagen, Papier, metallische Verpackungen, Styropor, Schrott, Eisen, Weißglas, Buntglas, Skier, Bauschutt, Siedlungsabfälle, Grünschnitt, Strauchschnitt, Kleider, Problemstoffe, Kadaver, Elektronikgeräte, Schrottgeräte, Reifen, Flachglas, Biomüll

Öffnungszeiten:

  • Montag und Freitag
    • 7:30 bis 12:30 Uhr
    • 15 bis 19 Uhr
  • Mittwoch und Samstag
    • von 7:30 bis 12:30 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Sölden
Gemeindestraße 1
6450 Sölden

Telefon: +43 5254 2225
Fax: +43 5254 2225-118
E-Mail: gemeinde@soelden.gv.at

Parteienverkehr:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 16 bis 18 Uhr

Website der Gemeinde Sölden
Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24.06.2026
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