Leben in der Stadt Villach

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 15 Uhr
    • 19 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 15 Uhr
    • 19 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr einen 1 m breiten Streifen auf Gehsteigen und an Straßen entlang ihrer Liegenschaft räumen, bei Glatteis bestreuen, bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen den Gehweg über seine ganze Breite reinigen und bei Dachlawinengefahr oder Bildung von Eiszapfen das Dach räumen.

Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden. Wenn unerwartet Menschen, Tiere oder Verkehrsmittel erscheinen, müssen Leine oder Maulkorb sofort verwendet werden. Leine oder Maulkorb müssen aber auch in Situationen verwendet werden, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können.

Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang. Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine führen oder sonst tierschutzgerecht verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

Halterinnen/Halter von Hunden und hundeführende Personen müssen innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so halten und sicher verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
Geldstrafen bis zu 2.180 Euro sind möglich.

Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Die Hundeverbotszone ist vor Ort mit Tafeln kundgemacht.
Strafen: Bezirksverwaltungsbehörde bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro.

Hundekot

Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Altstoffsammelzentrum Villach
Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
9500 Villach

Telefon: +43 4242 205-6060

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 17 Uhr
  • Samstag
    •  8 bis 12:30 Uhr

Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

Kontaktdaten der Stadt

Stadt Villach
Rathausplatz 1
9500 Villach

Telefon: +43 4242 205
Fax: +43 4242 205-1899
Kontaktformular: https://villach.at/kontaktformular

Amtsstunden:

  • Montag und Mittwoch
    • 8 bis 12 Uhr
    • nachmittags nach Terminvereinbarung
  • Dienstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
    • sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr
  • Donnerstag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 13 bis 16 Uhr
  • Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Gesonderte Öffnungszeiten:

Passamt und Standesamt:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 11:30 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag
    • 13 bis 15:30 Uhr

Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

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Statistische Daten der Stadt

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Letzte Aktualisierung: 27.05.2026
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